Satzung

der Versammlung Ehrbarer Kaufleute zu Hamburg e.V.
vom 15. November 2023

Präambel

Die Versammlung Ehrbarer Kaufleute zu Hamburg ging aus dem bestehendenformlosen Zusammenschluss aus in Hamburg Seehandel treibenden Kaufleutennamens „gemene kopman“ hervor. 1517 erkannte der Rat der Hansestadt Hamburgdieses für Freihandel eintretende Bündnis kaufmännischer Selbstverwaltung offiziell an. Eine weltoffene Haltung, die gerade in der Globalisierung und im internationalen Handelihre Bedeutung beweist, zeichnet seit Jahrhunderten die Ideale der Versammlung aus.Gleichermaßen prägend ist seit jeher die Übernahme von gesellschaftlicherVerantwortung und die Erkenntnis, dass nur Ehrbarkeit nachhaltigen Erfolg bringt. Seit 1927 gehören auch Unternehmerinnen und Managerinnen der Versammlung an.

I. Der Verein führt den Namen "VERSAMMLUNG EHRBARER KAUFLEUTE ZU HAMBURG e.V." – kurz VEEK. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

II. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

I. Der Verein fördert die seit 1517 bestehende Tradition der kaufmännischen Selbstverwaltung in Hamburg und darüber hinaus.

II. Der Verein fördert den Zusammenhalt, die Kommunikation und den Austausch seiner Mitglieder sowie den Dialog und die Zusammenarbeit mit Wirtschaftsorganisationen, der Politik, den Medien und der Kultur.

III. Der Verein kann Stellung zu wirtschaftsethischen, anderen wirtschaftlichen und standortrelevanten Fragen nehmen, welche die Belange seiner Mitglieder berühren.

IV. Der Verein hat die Aufgabe, die Leitlinien ehrbarer Kaufleute lokal, regional, national und international weiterzugeben – auch an junge Menschen. Dies bedeutet im Einzelnen:

  1. In der Öffentlichkeit für den Freihandel, die kaufmännische Selbstverwaltung, für werteorientiertes Verhalten und Handeln, für nachhaltiges Wirtschaften, für die Bekämpfung von Korruption, für Diversität und soziale Verantwortung einzutreten,

  2. die Ehrbarkeit in den Mittelpunkt der Vereinsarbeit zu stellen und Menschen von ihr zu überzeugen,

  3. die traditionelle Jahresschlussversammlung zu hüten und zu garantieren,

  4. den Mitgliedern durch die Arbeit des Vereins Impulse zu geben, die zur Verbesserung ihres geschäftlichen Wirkens beitragen und

  5. den kaufmännischen Nachwuchs zu fördern und durch gezielte Initiativen zu befähigen, erfolgreich und verantwortungsvoll im Geschäftsverkehr zu agieren.

V. Zur Verfolgung dieser Zwecke kann der Verein

  1. einen Förderkreis gründen,

  2. auf regionaler, nationaler oder internationaler Ebene mit anderen Vereinen oder sonstigen Institutionen Kooperationen eingehen.

VI. Die Mitglieder des Vereins unterstützen die in Artikel 2 genannten Zwecke und verpflichten sich, das jeweils gültige Leitbild des Vereins bestehend aus

  1. Vision,

  2. Profil,

  3. Leitlinien ehrbaren Handelns und

  4. Selbstverständnis

anzuerkennen und danach zu handeln.

VII. Sowohl Mitglieder des Vereins als auch Dritte (natürliche und juristische Personen) können bei der VEEK-Schlichtungsstelle für werteorientiertes Handeln eine Beschwerde oder einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gegen ein VEEK-Mitglied einreichen. Dabei unterstützt die VEEK ihre Mitglieder, die begründeten Anlass haben, sich über Handlungen oder Unterlassungen anderer Mitglieder oder Dritter zu beschweren, die mit dem Leitbild der VEEK in Absatz VI nicht in Einklang stehen. Der Verein prüft die gegen Mitglieder vorgebrachten Beschwerden, schützt seine Mitglieder gegen unbegründete und setzt sich bei begründeten für eine Lösung ein.

VIII. Der Verein erstellt keine Rechtsgutachten und greift nicht in kaufmännische Rechtsstreitigkeiten ein.

IX. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der engere Vorstand i.S.v. § 26 BGB,

  3. der erweiterte Vorstand,

  4. der engere Vorstand kann einen besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen, dem bestimmte Aufgaben im Rahmen der laufenden Geschäftsführung zugewiesen werden. Der Aufgabenkreis wird bei der Bestellung festgelegt. Der besondere Vertreter ist nach § 30 Satz 2 BGB berechtigt, den Verein im Rechtsverkehr zu vertreten. Er unterliegt den Weisungen und der Aufsicht des engeren Vorstands.

I. Der engere Vorstand stellt die Arbeit des Vereins im Rahmen der internen Regelungen sicher und ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach Gesetz oder dieser Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist.

II. Im Rahmen von Abstimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit das Votum des oder der Vorsitzenden. Abstimmungen sind grundsätzlich auch ohne Sitzung im Umlaufverfahren per E-Mail zulässig.

III. Der engere Vorstand besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens zwei und maximal sechs Stellvertretenden. Je zwei Mitglieder des engeren Vorstands vertreten den Verein gemeinschaftlich.

IV. Der engere Vorstand wird von den Mitgliedern des Vereins für drei Jahre gewählt. Die Wahl ist geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine andere Form der Abstimmung. Zulässig sind drei aufeinanderfolgende Amtsperioden. Über Ausnahmen beschließt die Mitgliederversammlung. Der amtierende engere Vorstand hat das Vorschlagsrecht für die Besetzung des Vorstands. Zum Zeitpunkt der Wahl oder Wiederwahl sollen die Kandidaten/Kandidatinnen ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt; dies gilt nicht im Falle einer Abberufung nach Absatz VI.

V. Wird durch das Ausscheiden von Mitgliedern des engeren Vorstands die in Absatz III vorgesehene Mindestzahl unterschritten, erfolgt für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl gemäß Absatz IV. Die Beschlussfähigkeit des engeren Vorstands wird durch eine Unterschreitung der Mindestzahl der Mitglieder nicht berührt. Für die Nachwahl ist binnen eines halben Jahres ab der Unterschreitung der Mindestzahl eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die auch mit weiteren Tagesordnungspunkten versehen werden kann.

VI. Der engere Vorstand oder einzelne Mitglieder des engeren Vorstands können durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abberufen werden.

I. Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem engeren Vorstand und bis zu acht weiteren Mitgliedern zusammen, die

  1. den engeren Vorstand beraten,

  2. in Grundsatzfragen zu konsultieren sind,

  3. die Ausschüsse leiten oder

  4. sich aktiv in die Ressortarbeit einbringen.

II. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands, die nicht dem engeren Vorstand angehören, werden von den Mitgliedern des Vereins für drei Jahre gewählt. Artikel 4 Absatz II – IV gelten sinngemäß.

III. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder des engeren Vorstands und mindestens zwei Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind. Der/die Vorsitzende des engeren Vorstands oder das vertretende Vorstandsmitglied leitet die Sitzungen. Der erweiterte Vorstand beschließt, soweit die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt, mit Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des oder der Sitzungsleitenden.

I. Die Mitgliederversammlung des Vereins entscheidet über:

  1. Änderungen der Satzung,

  2. Auflösung des Vereins,

  3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, der Aufnahmegebühr und etwaiger Umlagen,

  4. Wahl des engeren Vorstandes inklusive des Vorsitzes,

  5. Wahl des erweiterten Vorstandes,

  6. Wahl zweier Mitglieder zur Rechnungseinsicht,

  7. Wahl zweier Rechnungsprüfender,

  8. Genehmigung des Jahresabschlusses,

  9. Genehmigung des Berichts des engeren Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,

  10. Entlastung des engeren Vorstandes,

  11. Abberufung von ihr gewählter Organmitglieder.

II. Die Mitgliederversammlung wird vom engeren Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Bekanntmachung erfolgt per Post oder per E-Mail. Die Einberufungsfrist ist gewahrt, wenn die Bekanntmachung fristgemäß erfolgt.

III. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Das Recht der Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Mitglieder ihre Namen und ihre Firma in eine Anwesenheitsliste eintragen.

IV. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, virtuell oder hybrid (Kombination aus den beiden vorstehenden Varianten) tagen. Über die Durchführungsform entscheidet der engere Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

V. Das Stimmrecht kann in jeder der Versammlungsarten nur persönlich ausgeübt werden, Stimmrechtsvollmachten sind nicht zugelassen.

VI. Die Mitgliederversammlung kann diese Satzung ändern. Dazu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

VII. Über die Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, das vom Versammlungsleitenden und vom Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

VIII. Eine besondere Mitgliederversammlung soll am letzten Arbeitstag eines Jahres zusammentreten. In dieser Versammlung kann der Präses der Handelskammer Hamburg und/oder eine führende Wirtschaftspersönlichkeit über die Situation in Hamburg und darüber hinaus im lokalen und globalen Kontext berichten. Zu der Versammlung, in der keine Beschlüsse gefasst werden, können Gäste eingeladen werden.

I. Die Geschäftsstelle des Vereins übernimmt die operativen Aufgaben.

II. Die Vereinsbeiträge werden von der Geschäftsstelle erhoben und sind für Zwecke des Vereins zu verwenden.

I. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Ordentliche Mitglieder des Vereins müssen beim Eintritt Kaufleute, gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen von Kapitalgesellschaften, Leiter/Leiterinnen von Zweigstellen auswärtiger Unternehmen, Prokuristen/Prokuristinnen oder Personen sein, die in leitender Position unternehmerische Verantwortung tragen. Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass die Arbeitsstätte oder der Wohnsitz oder wesentliche geschäftliche Tätigkeiten des Mitglieds in Hamburg oder Umgebung angesiedelt sind. Bei Aufforderung haben die Mitglieder einen entsprechenden Nachweis über die in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen zu führen.

II. Außerordentliche Mitglieder sind

  1. ordentliche Mitglieder, bei denen die Aufnahmevoraussetzungen fortfallen, weil sie sich aus dem Berufsleben zurückziehen oder sich der Sitz ihres Betriebes verändert und sie schriftlich erklären als außerordentliche Mitglieder im Verein verbleiben zu wollen oder

  2. Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft nicht gegeben sind, die sich aber dadurch auszeichnen, dass sie als Persönlichkeiten im wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, kulturellen oder öffentlichen Leben stehen, eine Beziehung zu Hamburg haben und die Ziele des Vereins unterstützen. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können auf der Grundlage eines Beschlusses des Erweiterten Vorstandes aufgrund außerordentlichen Verdienstes um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

III. Die Zahl außerordentlicher Mitglieder nach Absatz II Nummer 2 soll zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder insgesamt nicht überschreiten.

IV. Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes kann ruhend gestellt werden, wenn

  1. die Aufnahmevoraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft aus anderen, nicht in Absatz II Satz 1 genannten Gründen fortfallen oder

  2. der engere Vorstand eine entsprechende einstimmige Entscheidung trifft.

Die Ruhendstellung umfasst sämtliche vereinsbezogenen Rechte und Pflichten.

V. Ordentliche sowie außerordentliche Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

I. Der Aufnahmeantrag ist einschließlich des ausgefüllten Fragebogens bei der Geschäftsstelle einzureichen.

II. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss zwei Mitglieder des Vereins benennen, die bereit sind, über sie/ihn Auskunft zu erteilen und für sie/ihn zu bürgen.

III. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt voraus, dass

  1. der Antragsteller/die Antragstellerin schriftlich diese Satzung und das jeweils gültige Leitbild der Ehrbaren Kaufleute anerkennt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was die gemeinsame Zielsetzung und den Vereinszweck beeinträchtigen könnte,

  2. der Antragsteller/die Antragstellerin bzw. die von ihm/ihr vertretene Firma sich nicht im Zustand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung befindet.

IV. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der engere Vorstand ohne Angabe von Gründen abschließend.

I. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. die Satzung oder die Leitlinien Ehrbaren Handelns grob oder dauerhaft verletzt hat oder

  2. wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins nachhaltig geschädigt hat oder

  3. mit der Zahlung des satzungsmäßig zu zahlenden Betrages trotz zweimaliger Mahnung drei Monate in Verzug ist. Der Ausschluss erfolgt bei Art. 10 Absatz I Ziffer 3 unmittelbar. Art. 10 Absatz II - IV findet auf diesen Fall keine Anwendung.

II. Der Ausschluss erfolgt durch einstimmigen Beschluss des engeren Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Mitglied per unterzeichnetem Brief mitzuteilen. Dem Mitglied steht es frei, hiergegen schriftlich (die elektronische Form ist ausgeschlossen) Einspruch einzulegen.

III. Der Einspruch muss binnen vier Wochen nach postalischer Zustellung des Beschlusses der Geschäftsstelle zugehen. Bei fristwahrendem Einspruch befindet der erweiterte Vorstand über den Einspruch mit einer Zweidrittelmehrheit. Die sofort wirksame Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Beschluss nach Ablauf der Einspruchsfrist wirksam.

IV. Der engere Vorstand kann den Beschluss, der den Ausschluss ausspricht, nach Eintritt der Bestandskraft mit einer kurzen Begründung öffentlich bekannt machen.

V. Während des laufenden Ausschluss- und gegebenenfalls Einspruchsverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.

Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Jahresende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum Ende des 3. Quartals möglich. Offene Beiträge sind zu bezahlen.

Die Mitgliedschaft erlischt, wenn

  1. die Aufnahmevoraussetzungen des Artikels 8 Absatz I entfallen und keine Erklärung gemäß Artikel 8 II zum Verbleib im Verein als außerordentliches Mitglied abgegeben wird oder

  2. das Mitglied oder die von ihm vertretene Firma in den Zustand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gerät, soweit der erweiterte Vorstand nichts anderes beschließt oder

  3. das Mitglied verstirbt.

I. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten. Der Beitrag ist ein einheitlicher Jahresbeitrag und unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft zu entrichten. Über die Höhe des Beitrags beschließt die Mitgliederversammlung.

II. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe der Aufnahmegebühr darf die Höhe des Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.

III. Der Verein kann von den Mitgliedern zu zahlende Umlagen beschließen. Über Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

IV. Nach dieser Satzung zu zahlende Beträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten.

I. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Führung eines Hinweises auf die Mitgliedschaft im Verein berechtigt. Firmen oder Zweigstellen auswärtiger Firmen sind zu einem Hinweis auf die Mitgliedschaft im Verein nur dann berechtigt, wenn sämtliche Inhaber/Inhaberinnen oder gesetzliche Vertreter/Vertreterinnen der Firmen bzw. die Leiter/Leiterinnen von Zweigstellen Mitglieder des Vereins sind.

II. Das Recht zur Führung des Hinweises endet mit dem Ende der Mitgliedschaft.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit einer entsprechenden Tagesordnung einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Wird der Verein aufgelöst, so fällt das Vereinsvermögen an die Mitglieder.